Verein der Freunde und Förderer der Schule Eckerkoppel
§1
Der Verein hat den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Schule Eckerkoppel“. Der
Sitz ist in Hamburg.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Wohlfahrtspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Förderern der Schule Eckerkoppel verwirklicht, indem die vielfältigen erzieherischen und unterrichtlichen Belange gefördert werden, insbesondere die Unterstützung der auf Gemeinschaftserziehung gerichteten Unternehmungen und Projekte (Klassenfahrten, Stille Pause, Schülerbücherei, Milchverkauf, Sportfeste, Wohlfahrtspflege und ähnliche). Kinder aus sozial schwachen Familien soll durch Zuschüsse die Beteiligung an kostenpflichtigen Schulveranstaltungen (Schullandheimaufenthalten etc.) ermöglicht werden.
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§3
Mitglied des Vereins kann jede Person oder Körperschaft werden, die die Interessen des Vereins fördern will. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang einer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins. Sie endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet ohne Kündigung automatisch, wenn das eigene Kind die Schule Eckerkoppel verlässt. Bei mehreren Kindern, wenn das letzte eigene Kind die Schule Eckerkoppel verlässt. Auf schriftliche Erklärung kann die Mitgliedschaft darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie wird wirksam zum Schluss des auf den Eingang des Kündigungsschreibens beim Vorstand folgenden Kalendermonats.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
- a) ein Mitglied länger als 3 Monate mit satzungs- oder beschlussmäßig festgesetzten
Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des vierten Monats nicht gezahlt
hat, es sei denn, Stundung wurde gewährt.
- b) Ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss nach a) befindet der vollständige Vorstand gemäß § 5 mit einfacher Mehrheit, nach b) die ordentliche Mitgliederversammlung nach § 7 ebenfalls mit einfacher Mehrheit. Die Rückzahlung geleisteter Beiträge ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§4
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Überschüsse aus Veranstaltungen
- Spenden
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt EUR 1,00.
§5
Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus 3 Personen, maximal 5 Personen:
- Vorsitzende/r
- Vorsitzende/r
- Rechnungsführer/in
Und nach Möglichkeit:
- Beisitzer/in
- Beisitzer/in
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der erste und zweite Vorsitzende. Jede/r der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern eine/n Schriftführer/in. Diese Funktion sollte bei 5 Personen von einer/m Beisitzer/in übernommen werden. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Seine Vertreter erhalten auf Wunsch lediglich die notwendigen Auslagen erstattet. Er tritt regelmäßig zusammen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer mit einer jeweiligen Amtszeit von 2 Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Kasse und die Rechnungsführung. Da eine versetzte Amtsperiode wünschenswert ist, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag die Amtszeit eines Rechnungsprüfers auf 1 Jahr verkürzen.
Die Wiederwahl ist zulässig, aber nicht in zwei direkt aufeinander folgenden Amtszeiten.
Die Rechnungsprüfer erstatten sowohl dem Vorstand als auch der Mitgliederversammlung Bericht.
§7
Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor der Versammlung, ferner durch Aushang am „Schwarzen Brett“ der Schule. Der Vorstand hat zu einer Versammlung einzuladen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses von ihm schriftlich verlangen. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem/der Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin sowie dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§8
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschließt. Der Antrag auf Auflösung ist den Mitgliedern 4 Wochen vor der Beschlussfassung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Antrag kann nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Vereins den Auflösungsantrag unterzeichnet haben.
§9
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Kulturbrücke Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§10
Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zwingend bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder seine Vermögensverwendung im Falle der Auflösung ändern, sind dem Finanzamt anzuzeigen. Der Vorstand hat das Recht, Änderungswünschen des Finanzamtes bezüglich der Satzung nachzukommen, ohne eine neue Mitgliederversammlung einberufen zu müssen.